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Allgemeine Geschäftsbedingungen

BRANDENSTEIN Bauelemente
Carsten Puley e.K.
Stand Januar 2025 


I. Allgemeines / Grundsätzliches
1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns auszuführenden Aufträge sind neben den gesetzlichen Vorgaben die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen (bspw. Angebot, Leistungsverzeichnis, pp.) sowie in technischer Hinsicht die anerkannten Regeln der Bautechnik.
2. Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers
widersprechen wir hiermit.


II. Angebote / Kostenvoranschläge
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Auftraggeber/Besteller gibt eine verbindliche Bestellung unter Bezugnahme auf dieses Angebot in schriftlicher oder elektronischer Form - bspw. durch Unterzeichnung des Angebots - auf. An diese Bestellung ist der Auftraggeber/Besteller 6 Wochen gebunden. Ein verbindlicher Vertrag kommt nur zustande, wenn wir dem Auftraggeber/Besteller eine Auftragsbestätigung in schriftlicher oder elektronischer Form zukommen lassen. Der Vertrag kommt dann durch Annahmeerklärung des Auftraggebers/Bestellers in schriftlicher oder elektronischer Form zustande. Einer gesonderten Auftragsbestätigung durch uns bedarf es in diesem Fall nicht.
2. Für Arbeiten, für die aufgrund Dringlichkeit vor Durchführung kein Angebot erstellt wird oder werden kann, werden wir in unserer Rechnung folgende Kostenpositionen in Ansatz bringen: Arbeitsleistung nach Stundenverrechnungssatz i.H.v. 68,00 € netto bzw. 80,92 € brutto, abgerechnet in Zeitabschnitten von 15 Minuten; den Tätigkeitsumfang werden wir in angemessener Form
dokumentieren Anfahrtskosten; Materialpauschale; kaufmännische Abwicklung
3. Maß- und Mengenangaben in unseren Angebotsunterlagen sind, sofern sie nicht auf dem
abschließenden Aufmaß beruhen, nur vorläufig.
4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sowie eine etwa erforderliche Statik sind vom Auftraggeber/Besteller auf seine Kosten zu beschaffen und uns rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
5. Sofern nicht anderweitig vereinbart, ist uns kostenfrei Zugang zu Strom, Wasser bauseits zu gewähren. Ebenfalls wird uns das Recht zugestanden, vorhandene Lagerplätze und Gerüste kostenfrei (mit) zu benutzen.
6. Angebotstexte und Zeichnungen bleiben unser geistiges Eigentum und urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung nicht anderweitig verwendet werden, insbesondere nicht vervielfältigt, geändert oder dritten Personen zugänglich gemacht werden.


III. Zahlungsbedingungen / Verzug /Abschlagszahlungen
1. Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Zugang ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) binnen einer Frist von 5 Tagen nach Rechnungsdatum (Zahlungsfrist) an uns zu zahlen. Nach der Endabnahme gilt dies nur, wenn es sich bei der Rechnung um eine prüffähige Schlussrechnung handelt.
2. Bei Verzug sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu berechnen; derzeit betragen diese gegenüber Auftraggebern/Bestellern, die Verbraucher sind, 5 Prozentpunkte und in allen übrigen Fällen 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.
3. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von uns erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistung zu verlangen.


IV. Ausführungsfristen
1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so werden wir mit den Arbeiten binnen 16 Wochen anfangen und innerhalb einer angemessenen Frist fertigstellen, sofern die bauseits zu erbringenden Voraussetzungen und Vorleistungen und -arbeiten erbracht sind. Hierzu gehören gem. Ziffer II 5 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwaige erforderliche Genehmigungen und Statik, Abschluss notwendiger Vorgewerke, ungehinderter Zugang zur Baustelle sowie gem. Ziffer II 6 zu Strom, Wasser und eine geforderte Sicherheit gestellt ist.
2. Ausführungsbeginn und -dauer bedürfen ansonsten einer ausdrücklichen Vereinbarung. Überschreiten wir verbindlich zugesagte Fristen, so kann der Auftraggeber/Besteller schriftlich unter Berücksichtigung der witterungsbedingten Ausführungsmöglichkeiten eine Nachfrist von mindestens 10 Werktagen setzen. Material- Lieferschwierigkeiten, die nachweislich ohne unser Verschulden eintreten, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist.
3. Witterungsbedingte Einschränkungen, die einer ordnungsgemäßen Ausführung unserer Leistung entgegenstehen, sind von uns nicht zu vertreten und führen zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen und Verschiebung der Fertigstellungstermine.
4. Bei bauseitigen Verzögerungen, wie die nicht rechtzeitige Fertigstellung von Vorgewerken, sind neue Termine für den Ausführungsbeginn und die Dauer der Ausführung unserer Arbeiten zu vereinbaren.
5. In Fällen höherer Gewalt, zum Beispiel Streik, Krieg, Verkehrsstörungen, Feuer, Rohstoffmangel bei uns oder bei unserem Lieferanten, behördlichen Maßnahmen etc., die einer ordnungsgemäßen Ausführung unserer Leistung entgegenstehen, sind von uns nicht zu vertreten und führen zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen und Verschiebung der Fertigstellungstermine. In diesen Fällen sind wir zu Teillieferungen berechtigt.


V. Abnahme und Gefahrübergang
1. Wir tragen grundsätzlich die Gefahr bis zur Abnahme der beauftragten Leistung.
a) Ist eine Montage von uns nicht geschuldet, geht die Gefahr mit Ablieferung der Sache/ Ware auf den Auftraggeber/Besteller über.
b) Ein Gefahrübergang liegt auch ausnahmsweise vor Abnahme vor, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber/Besteller zu vertreten hat, unterbrochen wird und wir die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers/Bestellers übergeben haben.
2. Für den zufälligen Untergang des noch nicht fertiggestellten Werkes im Falle höherer Gewalt, haftet der Auftraggeber/Besteller auf unsere Vergütung der bis dahin von uns erbrachten Leistung zumindest für den Fall, dass es sich um ein von ihm oder einem Dritten versichertes Risiko handelt im Rahmen der Versicherungsleistung.
3. Die Abnahme fertig gestellter Leistungen (auch Teilleistungen) hat durch den Auftraggeber/Besteller innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung über ihre Fertigstellung zu erfolgen. Über die Abnahme soll ein Protokoll zu Dokumentationszwecken gefertigt werden.
4. Unsere Leistung gilt als abgenommen (Abnahmefiktion), wenn der Auftraggeber/Besteller innerhalb der genannten Frist von 14 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung keinerlei Erklärung abgibt oder aber die Abnahme ohne Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Dies gilt gegenüber Auftraggebern/Bestellern, die Verbraucher sind, nur, wenn wir zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme hierauf in Textform gesondert hinweisen. Die der Abnahme entgegenstehenden Mängel sollen dokumentiert werden.
5. Werden Nachfolgearbeiten vor der Abnahme unserer Arbeiten begonnen, gilt unsere Leistung ebenfalls als abgenommen.
6. Die Abnahme entfällt, wenn Montage durch uns nicht geschuldet ist, vgl. Ziff. V 1 a) unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist dann die Ablieferung der bestellten Ware.


VI. Leistungsänderung
1. Wünscht der Auftraggeber/Besteller nach Vertragsschluss eine Änderung unserer Leistung, werden wir dies prüfen und soweit uns die Ausführung der Änderung zumutbar ist, dem Auftraggeber/Besteller im Hinblick auf die sich aus dem Änderungswunsch ergebende (Mehr-, Minder- oder Zusatz-)Vergütung ein Angebot unterbreiten. Bei bauseitiger Verantwortung für die Planung gilt dies erst, wenn uns die geänderte Planung vorliegt. Ein Vertragsschluss über die geänderte Leistung kommt erst unter den
Voraussetzungen gemäß Ziffer II unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
2. Ist eine Änderung unserer Leistung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig, verpflichten sich die Vertragsparteien wechselseitig, Einvernehmen über diese Änderung zu erzielen. Haben wir die Änderung nicht zu vertreten, beinhaltet dies insbesondere auch infolge dieser Änderung zu leistende (Mehr-, Minder- oder Zusatz-)Vergütung. In diesem Fall werden wir ein Angebot unterbreiten. Voraussetzung ist auch hier, dass uns bei bauseitiger Verantwortung für die Planung die geänderte
Planung vorliegt.


VII. Gewährleistung / Haftung
1. Beginnend mit der Abnahme bzw. mit Gefahrübergang gilt die gesetzliche Gewährleistung, insbesondere Fristen und Rechte. Schulden wir keine Montage, ist für Unternehmer die sofortige Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche.
2. Bei einem Mangel hat der Auftraggeber/Besteller uns zumindest einmal eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung zu setzen. Wir haben das Recht, das Vorhandensein eines gerügten Mangels vor Ort zu prüfen und dann nach unserer Wahl einen festgestellten Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen.
3. Stellt sich bei der Überprüfung vor Ort heraus, dass ein Mangel unserer Werkleistung nicht vorliegt, ist der Auftraggeber/Besteller verpflichtet, uns den entstandenen Aufwand, bspw. Fahrt- und Rüstzeit, Stundenaufwand der Mitarbeiter, Material, pp. zu erstatten.
4. Unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen hat der Auftraggeber/Besteller das Recht zur Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und/oder Schadensersatz.
5. Ansprüche des Auftraggebers/Bestellers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers/Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig sind.
6. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers/Bestellers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7. Die Einschränkungen der Ziffern VII. 4 und VII. 5 gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
8. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.


VIII. Vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung
1. Der Auftraggeber hat ein jederzeitiges Kündigungsrecht, es sei denn eine Montage ist durch uns nicht geschuldet. Im Fall der Kündigung ist der Auftraggeber/Besteller zur Abnahme der bis dahin erbrachten Leistungen verpflichtet. Es gilt die Regelung unter Ziff. V. (Abnahme/Gefahrübergang) entsprechend. Sodann werden wir Schlussrechnung stellen. Abgesehen von der auf den erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Vergütung können wir auch hinsichtlich des nicht fertiggestellten Teils des
Werks die vereinbarte Vergütung verlangen, müssen uns aber dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen haben. Ohne weitere Nachweise können wir für den nicht erbrachten Teil der Werkleistung mindestens 5 % der auf diesen Teil entfallenden vereinbarten Vergütung berechnen. Dem Auftraggeber/Besteller bleibt nachgelassen, einen geringeren Vergütungsanspruch nachzuweisen.
2. Ist bei der Ausführung unserer Arbeit eine (Mitwirkungs-)Handlung unseres Auftraggebers/Bestellers erforderlich, so haben wir das Recht zur Kündigung, wenn wir dem Auftraggeber/Besteller zuvor fruchtlos eine angemessene Frist zur Vornahme der Handlung unter Hinweis auf das sonst bestehende Kündigungsrecht gesetzt haben.
Für die Rechtsfolgen der Kündigung gilt das unter Ziff. VIII. 1. geregelte entsprechend.
3. Sowohl der Auftraggeber/Besteller als auch wir können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten. Ein solcher Grund liegt für den Auftraggeber/Besteller insbesondere bei gravierenden Vertragspflichtverletzungen unsererseits vor, die ihm eine weitere Auftragsdurchführung durch uns unzumutbar machen.
Für uns liegt ein solcher Grund insbesondere dann vor,
• wenn Abschlagsrechnungen trotz Mahnung und Androhung der Kündigung nicht bzw. verspätet gezahlt werden,
• wenn eine geforderte Sicherheit, zu deren Erbringung der Auftraggeber/Besteller verpflichtet ist, binnen gesetzter angemessener Frist nicht erbracht wird,
• wenn sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers/Bestellers gegenüber dem Zeitpunkt der Auftragserteilung wesentlich verschlechtern, so dass die Erfüllung unserer Zahlungsansprüche gefährdet ist.


IX. Widerrufsrecht
Ist der Auftraggeber/Besteller Verbraucher, steht ihm bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Widerrufsrecht zu. Über dieses wird in unserer Widerrufsbelehrung gesondert belehrt.


X. Sicherheiten /Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum und das Verfügungsrecht an den gelieferten Baustoffen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem konkreten Auftragsverhältnis vor. Zu einer Übereignung kommt es selbst dann nicht, wenn der Auftraggeber/Besteller die Materialkosten für die gelieferten Baustoffe (Vorbehaltsware) bezahlt, solange noch weitere Forderungen aus dem Auftragsverhältnis offenstehen. Diese Sicherheit werden wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr nominaler Wert
unsere Forderungen nachhaltig und um mehr als 10 % übersteigt.
2. Der Auftraggeber/Besteller hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen oder deren Abwehr trägt der Auftraggeber/Besteller.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers/Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf dessen Kosten zurückzunehmen oder Abtretung von Herausgabeansprüchen des Auftraggebers/Bestellers gegen Dritte zu verlangen, ohne dass wir zuvor oder zugleich unseren Rücktritt vom Vertrag erklären müssten. Insbesondere liegt in einer Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären dies ausdrücklich schriftlich.
4. Auf unser Verlangen sind zusätzliche Sicherheiten nach den gesetzlichen Vorgaben vom Auftraggeber/Besteller zu stellen.
5. Ist der Auftraggeber/Besteller nicht Eigentümer des Baugrundstücks, auf das sich unsere Leistungen beziehen, können wir die Auftragsdurchführung davon abhängig machen, dass der Auftraggeber/Besteller uns eine vom Eigentümer des Baugrundstücks zu unseren Gunsten bestellte Grundschuld - oder eine anderweitige gleichwertige Sicherheit - beibringt, wenn wir dieses Verlangen
bei Vertragsschluss äußern.
6. Das Recht, die Auftragsdurchführung wegen Nicht-Beibringung einer Sicherheit, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, zu verweigern, scheidet aus, wenn wir mit der Auftragsdurchführung angefangen haben, ohne dass eine solche Sicherheit bestellt wurde.


XI. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung oder unser Sitz, soweit der Auftraggeber/Besteller Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist.

Brandenstein Bauelemente Inhaber Carsten Puley e.K.
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Für eine ausführliche Beratung in unserer Ausstellung bitten wir vorab um Terminvereinbarung.

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